Scheinbewerbungen
DOKUMENT 1: Petition an den Deutschen Bundestag
Schließung der Gesetzeslücke bei Scheinbewerbungen: Zentrale Meldestelle für Arbeitgeber und qualitative Anforderungen an den Nachweis von Eigenbemühungen (§ 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB III)
Gegenstand der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen:
- Die Einrichtung einer bundesweit einheitlichen, digitalen Meldestelle, über die Arbeitgeber Verdachtsfälle von Scheinbewerbungen im Zusammenhang mit dem Bezug von Arbeitslosengeld (SGB III) und Bürgergeld (SGB II) unkompliziert der zuständigen Agentur für Arbeit bzw. dem zuständigen Jobcenter melden können.
- Eine Ergänzung des § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB III (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen), sodass neben dem bloßen Nachweis von Eigenbemühungen auch deren inhaltliche Mindestqualität – insbesondere ein sachlicher Bezug zur ausgeschriebenen Stelle und die Angabe gültiger Kontaktdaten – als Voraussetzung für die Anerkennung als Eigenbemühung gilt.
- Die Schaffung eines Informationsrückkanals von Arbeitgebern an die Arbeitsverwaltung, um die bestehende Informationsasymmetrie zu beseitigen, die eine wirksame Anwendung des geltenden Sperrzeitrechts verhindert.
Begründung
I. Die gesetzliche Ausgangslage
Gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4 SGB III ist Arbeitslosigkeit u. a. daran geknüpft, dass sich der Arbeitslose bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Nach Absatz 4 hat er dazu „alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen“. Die konkreten Eigenbemühungen werden über die Eingliederungsvereinbarung (§ 37 Abs. 2 SGB III) konkretisiert – in der Praxis typischerweise als Pflicht, eine bestimmte Anzahl von Bewerbungen pro Monat nachzuweisen.
Weist der Arbeitslose die geforderten Eigenbemühungen trotz Rechtsfolgenbelehrung nicht nach, tritt gemäß § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB III eine Sperrzeit von zwei Wochen ein (§ 159 Abs. 5 SGB III).
Das Bundessozialgericht hat bestätigt, dass dieser Sperrzeittatbestand an den fehlenden Nachweis anknüpft – eine Sperrzeit tritt auch dann ein, wenn Eigenbemühungen unternommen, aber nicht fristgerecht nachgewiesen wurden (BSG, Urteil v. 04.04.2017, B 11 AL 5/16 R).
II. Die systemische Lücke: Nachweis ≠ Qualität
Hier liegt das Kernproblem: § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB III sanktioniert ausschließlich den fehlenden Nachweis von Eigenbemühungen – nicht deren Qualität, Ernsthaftigkeit oder Passung zur ausgeschriebenen Stelle.
In der Praxis bedeutet dies: Ein Arbeitsloser, der monatlich die geforderte Anzahl an Bewerbungen absendet und dies der Agentur durch Vorlage von Bewerbungskopien / Eingangsbestätigungen nachweist, erfüllt seine Nachweispflicht formal vollständig – selbst wenn:
- die Bewerbungen keinerlei Bezug zur ausgeschriebenen Stelle haben (z. B. Bewerbung als Kraftfahrer auf eine Stelle als Softwareentwickler),
- fehlerhafte oder gefälschte Kontaktdaten angegeben werden (ungültige Telefonnummern, Wegwerf-E-Mail-Adressen),
- es sich um standardisierte Massenschreiben ohne jede Individualisierung handelt,
- auf Einladungen zu Vorstellungsgesprächen keine Reaktion erfolgt.
- Die Eingangsbestätigungen vollständig automatisiert versendet werden
Die Agentur für Arbeit sieht lediglich: Bewerbung verschickt – Nachweis erbracht. Keine Sperrzeit.
Die aktuelle Bürgergeld-Reform adressiert zwar die Totalverweigerung, die subtilere Form der Scheinbewerbungen wird jedoch weiter außen vor gelassen.
III. Die Informationsasymmetrie: Der fehlende Rückkanal
Die systemische Lücke wird durch eine Informationsasymmetrie verschärft:
- Der Arbeitgeber erkennt sofort, dass die Bewerbung nicht ernst gemeint ist – hat aber keinen praktikablen Meldeweg an die zuständige Agentur.
- Die Agentur für Arbeit könnte theoretisch die Qualität der Eigenbemühungen prüfen – erhält aber keine Rückmeldung von den Arbeitgebern, an die sich der Arbeitslose beworben hat.
- Das bestehende allgemeine Formular der BA zur Meldung von Leistungsmissbrauch ist nicht auf Scheinbewerbungen zugeschnitten, es ermöglicht keine automatische Zuordnung zum zuständigen Jobcenter.
Ergebnis: Selbst dort, wo das geltende Recht eine Sanktion ermöglichen würde, scheitert deren Anwendung am fehlenden Informationsfluss.
IV. Die Belastung der Arbeitgeber – Fakten und Zahlen
Die volkswirtschaftlichen Kosten dieses Systemversagens sind erheblich:
a) Kosten pro Bewerbung:
Laut der SmartRecruiters Recruiting Benchmarks Studie 2025, basierend auf 89 Mio. Bewerbungen für 1,5 Mio. Stellen weltweit, entfallen in Deutschland durchschnittlich 48 Bewerbungen pro Stelle – 34 % weniger als der globale Durchschnitt von 73. Die durchschnittliche Time-to-Hire beträgt in Deutschland fast zwei Monate (56 Tage Median). Jede eingehende Bewerbung erzeugt internen Aufwand für Sichtung und Prüfung der Unterlagen, Dokumentation im Bewerbermanagementsystem, Erstellung und Versand einer qualifizierten Absage (auch aus AGG-rechtlichen Gründen), datenschutzrechtliche Pflichten (Löschfristen nach DSGVO) sowie ggf. Versuche der Kontaktaufnahme.
b) Dimension des Problems – Sperrzeitstatistik:
Die offizielle Sperrzeitenstatistik der Bundesagentur für Arbeit zeigt, dass Sperrzeiten wegen „unzureichender Eigenbemühungen“ mit ca. 0,7–1 % aller Sperrzeiten praktisch keine Rolle spielen. Im Jahr 2024 wurden insgesamt rund 820.000 Sperrzeiten verhängt – davon entfielen nur ca. 1–3 % auf Eigenbemühungen, Arbeitsablehnung und Eingliederungsmaßnahmen zusammen. Die überwiegende Mehrheit (ca. 96 %) betraf „verspätete Arbeitssuchendmeldung“ (41 %), „Meldeversäumnis“ (22 %) und „Arbeitsaufgabe“ (33 %).
Diese verschwindend geringe Zahl ist kein Beleg dafür, dass das Problem klein ist – sie ist ein Beleg dafür, dass das Instrument stumpf ist. Wenn die Agentur mangels Arbeitgeber-Rückmeldung gar nicht erfahren kann, dass Eigenbemühungen nur zum Schein erbracht werden, kann sie logischerweise auch keine Sperrzeiten verhängen.
c) Missbrauchszahlen der Bundesagentur:
Der Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages (WD 6 – 3000 – 095/21) dokumentiert, dass allein im Bereich der Grundsicherung (SGB II) jährlich über 100.000 Missbrauchsfälle durch die BA festgestellt werden (2020: 118.665 Fälle). Dies betrifft nur die festgestellten Fälle bei den gemeinsamen Einrichtungen – Zahlen der kommunalen Träger liegen der BA nicht vor. Die Dunkelziffer, insbesondere im Bereich der nicht gemeldeten Scheinbewerbungen, ist nach Einschätzung von Arbeitsmarktexperten erheblich.
V. Warum die bestehenden Instrumente versagen
§ 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB III (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen) sanktioniert nur den fehlenden Nachweis, nicht die fehlende Qualität. Wer eine Bewerbungskopie vorlegt, hat „nachgewiesen“.
§ 138 Abs. 4 SGB III (Pflicht, „alle Möglichkeiten zu nutzen“) ist ein Programmsatz ohne eigenständige Sanktionsfolge. Konkretisierung nur über Eingliederungsvereinbarung, die in der Praxis nur Quantität, nicht Qualität regelt.
Die Eingliederungsvereinbarung (§ 37 Abs. 2 SGB III) definiert typischerweise „X Bewerbungen pro Monat“ – keine qualitativen Mindestanforderungen an Stellenbezug oder Kontaktdaten.
Das BA-Meldeformular für Leistungsmissbrauch ist nicht auf Scheinbewerbungen zugeschnitten, bietet keine Integration (API) in Recruiting-Systeme zur einfachen Meldung, keinen Upload relevanter Unterlagen, keine automatisierte Vorqualifizierung (Einschätzung Relevanz) und keine automatisierte Zuordnung zu Sachbearbeitenden wo die Sanktionierung entschieden wird. Dies sorgt für eine erhebliche manuelle Mehrbelastung in den Arbeitsagenturen die in den ohnehin schon stark überlasteten Arbeitsagenturen nicht geleistet werden kann und daher zumeist unterbleibt.
Forderungen
Der Deutsche Bundestag wird gebeten, folgende Maßnahmen zu beschließen bzw. die Bundesregierung zu deren Umsetzung aufzufordern:
Forderung 1: Ergänzung des § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB III
Der Sperrzeittatbestand bei unzureichenden Eigenbemühungen soll so ergänzt werden, dass nicht nur der fehlende Nachweis, sondern auch nachweislich nicht ernsthaft unternommene Eigenbemühungen eine Sperrzeit auslösen können. Als Indizien für fehlende Ernsthaftigkeit sollen gelten:
- Bewerbung ohne jeden sachlichen Bezug zur ausgeschriebenen Stelle (Qualifikation, Berufserfahrung, Branche)
- Angabe ungültiger, nicht zustellbarer oder offensichtlich gefälschter Kontaktdaten
- Nichterreichbarkeit über angegebene Kontaktwege bei Rückmeldung des Arbeitgebers
- Identische Massenanschreiben an eine Vielzahl fachfremder Stellen
Forderung 2: Einrichtung einer zentralen digitalen Meldestelle
Schaffung eines bundesweit einheitlichen Online-Portals, über das Arbeitgeber Verdachtsfälle melden können. Dieses Portal soll eine automatische Zuordnung zum zuständigen Jobcenter bzw. zur zuständigen Agentur ermöglichen (z. B. anhand des Wohnorts des Bewerbers), die Möglichkeit bieten, Bewerbungsunterlagen als Nachweis hochzuladen oder per API aus Bewerbungssystemen direkt bereitzustellen, einen definierten Kriterienkatalog enthalten, anhand dessen Arbeitgeber die Merkmale einer Scheinbewerbung strukturiert angeben können, datenschutzkonform gestaltet sein (DSGVO, Sozialdatenschutz) und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren sowie eine Eingangsbestätigung und nach Abschluss der Prüfung eine anonymisierte Rückmeldung an den meldenden Arbeitgeber ermöglichen.
Unterstützend für die Mitarbeitenden ist, wenn die Daten im Meldesystem automatisch konsolidiert und bei Betrugsverdacht entsprechend markiert und aktiv an die zuständigen Bearbeiter gemeldet werden.
Forderung 3: Qualitative Mindestanforderungen in Eingliederungsvereinbarungen
Die Bundesagentur für Arbeit soll angewiesen werden, in den Muster-Eingliederungsvereinbarungen neben der Anzahl der geforderten Bewerbungen auch qualitative Mindestkriterien zu verankern:
- Bewerbungen müssen einen sachlichen Bezug zur Qualifikation oder zum angestrebten Berufsfeld aufweisen
- es müssen gültige, erreichbare Kontaktdaten (Telefon, E-Mail, Postadresse) angegeben werden und
- die Bewerbung muss eine individuelle Bezugnahme auf die konkrete Stelle erkennen lassen.
Forderung 4: Sensibilisierung und Schulung
Die Bundesagentur für Arbeit soll beauftragt werden, ihre Mitarbeitenden gezielt zum Erkennen von Scheinbewerbungsmustern zu schulen, Arbeitgebern Informationsmaterial über die Melde- und Mitwirkungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen und die über die Meldestelle eingehenden Daten systematisch auszuwerten, um Missbrauchsmuster frühzeitig zu identifizieren.
Warum dieses Anliegen von allgemeinem Interesse ist:
- Fairness gegenüber Beitragszahlern:
Die Arbeitslosenversicherung wird paritätisch von Arbeitnehmern und Arbeitgebern finanziert. Beide Seiten haben ein berechtigtes Interesse daran, dass Leistungen nur an tatsächlich arbeitswillige Personen fließen. - Schutz ehrlicher Arbeitsuchender:
Die große Mehrheit der Arbeitslosen sucht ernsthaft nach Beschäftigung. Scheinbewerber diskreditieren alle Arbeitsuchenden und untergraben das Vertrauen von Arbeitgebern in Bewerbungen von Arbeitslosen insgesamt. - Entlastung des Mittelstands:
Gerade KMU ohne eigene Personalabteilung tragen die Kosten sinnloser Bewerbungen unverhältnismäßig – Ressourcen, die in produktive Arbeit fließen könnten. - Stärkung des Vertrauens in den Sozialstaat:
Ein wirksames Kontrollsystem stärkt die gesellschaftliche Akzeptanz sozialer Sicherungssysteme. - Effizienz der Arbeitsverwaltung:
Eine systematische Datenerfassung ermöglicht es der Bundesagentur, Muster zu erkennen und gezielter gegen Missbrauch vorzugehen – statt auf der Basis unvollständiger Informationen zu agieren. - Volkswirtschaftlicher Schaden:
Jede Scheinbewerbung verursacht beim Arbeitgeber Kosten (Bearbeitung, AGG-Dokumentation, Datenschutz), verlängert die Vakanzzeiten offener Stellen und bindet Ressourcen in der Arbeitsvermittlung, die für die Vermittlung ernsthaft Arbeitsuchender fehlen.
Verfassungsrechtliche Einordnung:
Das Petitionsrecht ist in Art. 17 GG verankert. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind verhältnismäßig, da sie
- kein neues Sanktionsinstrument schaffen, sondern ein bestehendes (§ 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB III) anwendbar machen
- rechtsstaatliche Garantien wahren (Einzelfallprüfung, Anhörung, Widerspruchsmöglichkeit)
- den Grundsatz „Fördern und Fordern“ konkretisieren, der dem SGB III zugrunde liegt
- sich nicht gegen Arbeitsuchende richten, sondern gegen den Missbrauch sozialer Sicherungssysteme.
Diese Petition richtet sich nicht gegen Arbeitsuchende.
Sie dient dem Schutz aller Beteiligten – der Beitragszahler, der Arbeitgeber, der ehrlich suchenden Arbeitslosen und der Integrität des Sozialstaats gleichermaßen.
DOKUMENT 2: MUSTERANSCHREIBEN
[Ihr Name / Firmenname]
[Adresse]
[Datum]
An
[Name des/der Abgeordneten]
Mitglied des Deutschen Bundestages
Sprecher/in für Arbeit und Soziales der [Fraktionsname]-Bundestagsfraktion
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Betreff: Gesetzeslücke bei Scheinbewerbungen schließen – § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB III praxistauglich machen und zentrale Meldestelle für Arbeitgeber einrichten
Sehr geehrte/r Frau/Herr [Name],
als [Unternehmer/Personaler/Vertreter des Unternehmens XY] wende ich mich an Sie in Ihrer Eigenschaft als arbeitspolitische/r Sprecher/in der [Fraktionsname]-Bundestagsfraktion mit einem Anliegen, das Arbeitgeber in ganz Deutschland betrifft und dessen Lösung eine überschaubare, aber wirksame Gesetzesanpassung erfordert.
I. Das Problem: Scheinbewerbungen als Instrument der Leistungserschleichung
Unser Unternehmen erhält in zunehmendem Maße Bewerbungen, die erkennbar nicht der ernsthaften Arbeitssuche dienen. Diese Bewerbungen weisen typische Merkmale auf:
- Keinerlei sachlicher Bezug zur ausgeschriebenen Stelle (völlig abweichendes Berufsfeld, fehlende Grundqualifikation)
- Fehlerhafte oder gefälschte Kontaktdaten (ungültige Telefonnummern, Wegwerf-E-Mail-Adressen)
- Standardisierte Massenschreiben ohne jede Individualisierung
- Wiederverwendung vorheriger Bewerbungen
- Keine Reaktion auf Einladungen zu Vorstellungsgesprächen
Es liegt der begründete Verdacht nahe, dass diese Bewerbungen allein dazu dienen, den Nachweis der Eigenbemühungen gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4 SGB III gegenüber der Agentur für Arbeit zu erbringen – ohne tatsächlich eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen.
[Hier Ihre eigenen Zahlen einfügen: z. B. „Allein in den letzten 12 Monaten haben wir ca. XX erkennbare Scheinbewerbungen erhalten, was einem internen Bearbeitungsaufwand von ca. XX Stunden / XX Euro entspricht.“]
II. Die Gesetzeslücke: § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB III sanktioniert nur den fehlenden Nachweis – nicht die fehlende Qualität
Der zentrale Sperrzeittatbestand bei unzureichenden Eigenbemühungen (§ 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB III) lautet:
„Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist.“
Das Problem: Die Norm sanktioniert ausschließlich den fehlenden Nachweis. Wer eine Bewerbungskopie vorlegt – gleich wie sinnlos oder unpassend die Bewerbung war –, hat formal nachgewiesen. Die Qualität, Ernsthaftigkeit und Passung der Eigenbemühungen werden weder geprüft noch sanktionsrechtlich erfasst.
Dies bestätigt auch die Sperrzeitenstatistik der Bundesagentur für Arbeit: Im Jahr 2024 entfielen von ca. 820.000 verhängten Sperrzeiten lediglich ca. 0,7–1 % auf den Tatbestand „unzureichende Eigenbemühungen“. Diese Zahl ist kein Beleg dafür, dass das Problem klein ist – sie belegt, dass das Instrument stumpf ist.
Verschärfend kommt hinzu: Die Eingliederungsvereinbarung nach § 37 Abs. 2 SGB III, über die die Eigenbemühungen konkretisiert werden, definiert in der Praxis nur die Anzahl der geforderten Bewerbungen – nicht deren qualitative Mindestanforderungen.
III. Die Informationsasymmetrie: Kein Rückkanal von Arbeitgebern
Selbst dort, wo die Agentur die Qualität der Eigenbemühungen beurteilen wollte, fehlt ihr die Information:
- Der Arbeitgeber erkennt sofort, dass die Bewerbung nicht ernst gemeint ist
- Die Agentur sieht nur die vom Arbeitslosen selbst vorgelegte Bewerbungskopie
- Es gibt keinen praktikablen Meldeweg für Arbeitgeber an die zuständige Agentur
- Das allgemeine BA-Formular für Leistungsmissbrauch ist nicht auf diesen Sachverhalt zugeschnitten und ermöglicht keine automatische regionale Zuordnung
IV. Unsere Bitte: Drei konkrete, umsetzbare Maßnahmen
Wir bitten Sie, sich für folgende Maßnahmen einzusetzen:
- Ergänzung des § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB III: Neben dem fehlenden Nachweis soll auch das Erbringen nachweislich nicht ernsthafter Eigenbemühungen eine Sperrzeit auslösen können. Als Indizien sollen u. a. gelten: fehlender Stellenbezug, ungültige Kontaktdaten, Nichterreichbarkeit bei Rückmeldung des Arbeitgebers, identische Massenanschreiben an fachfremde Stellen.
- Einrichtung einer zentralen digitalen Meldestelle: Ein bundesweit einheitliches Online-Portal, über das Arbeitgeber Verdachtsfälle strukturiert melden können – mit automatischer Zuordnung zur zuständigen Agentur, Upload-Funktion für Bewerbungsunterlagen und Rückmeldung an den meldenden Arbeitgeber.
- Qualitative Mindestanforderungen in Eingliederungsvereinbarungen: Neben der Anzahl der Bewerbungen sollen Stellenbezug, gültige Kontaktdaten und individuelle Bezugnahme als Mindestkriterien verankert werden.
V. Warum dieses Thema fraktionsübergreifend relevant ist
- Schutz der Beitragszahler: Die Arbeitslosenversicherung wird paritätisch finanziert. Missbrauch geht zu Lasten aller.
- Schutz ehrlicher Arbeitsuchender: Scheinbewerber diskreditieren alle Arbeitslosen und untergraben das Vertrauen von Arbeitgebern.
- Entlastung des Mittelstands: KMU tragen die Kosten sinnloser Bewerbungen unverhältnismäßig.
- Rechtsstaatliche Konsistenz: Das geltende Recht formuliert eine Pflicht (§ 138 Abs. 4: „alle Möglichkeiten nutzen“), deren Verletzung de facto nicht sanktioniert werden kann – ein Zustand, der dem Prinzip „Fördern und Fordern“ widerspricht.
- Effizienz der Arbeitsverwaltung: Datenbasierte Missbrauchserkennung statt Blindflug.
Wir haben zu diesem Thema eine Petition beim Deutschen Bundestag eingereicht [bzw. werden dies zeitnah tun] und freuen uns über Ihre Unterstützung und einen persönlichen Austausch mit Ihnen.
Für ein Gespräch, einen Besuch in unserem Unternehmen oder die Teilnahme an einer Fachveranstaltung stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
[Name, Position, Unternehmen]
[Kontaktdaten]
DOKUMENT 3: FRAKTIONSSPEZIFISCHE ZUSATZABSÄTZE
(Jeweils vor dem Schlussabsatz „Wir haben zu diesem Thema…“ einfügen)
Zusatz für CDU/CSU (Marc Biadacz MdB)
Die Sozialstaatskommission, in der Sie die CDU/CSU-Fraktion vertreten, bietet einen idealen Rahmen, diese Gesetzeslücke zu adressieren. Eine präzise Nachjustierung des § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB III wäre ein konkretes, bürokratiearmes Ergebnis, das den Grundsatz „Leistung muss sich lohnen“ stärkt – ganz im Sinne des Koalitionsvertrags.
Zusatz für SPD (Annika Klose MdB)
Uns ist bewusst, dass die große Mehrheit der Arbeitsuchenden ernsthaft nach Beschäftigung sucht. Gerade zum Schutz dieser Menschen ist es wichtig, dass das Sperrzeitrecht des § 159 SGB III auch tatsächlich anwendbar ist – und nicht durch eine rein formale Nachweispflicht ohne Qualitätsprüfung unterlaufen wird. Eine zentrale Meldestelle wäre zudem ein Modernisierungsprojekt für die Bundesagentur, das Frau Ministerin Bas in ihrer Zuständigkeit vorantreiben könnte.
Zusatz für Bündnis 90/Die Grünen (Prof. Dr. Armin Grau MdB)
Die vorgeschlagene digitale Meldestelle ist ein Baustein moderner, datengestützter Verwaltung. Sie ermöglicht der Bundesagentur, auf Basis realer Daten statt auf Basis unvollständiger Selbstauskünfte zu agieren – und damit die Qualität der Arbeitsvermittlung insgesamt zu verbessern. Es geht nicht um mehr Sanktionen, sondern darum, bestehende Instrumente wirksam und rechtsstaatlich anwendbar zu machen.
Zusatz für Die Linke (Zada Salihović / Cansın Köktürk MdB)
Uns ist bewusst, dass Ihre Fraktion Sanktionen im Sozialrecht kritisch sieht – zu Recht, wenn sie unverhältnismäßig angewendet werden. Unser Anliegen richtet sich nicht gegen ehrliche Arbeitsuchende, sondern gegen ein systemisches Vollzugsdefizit, das auch ehrliche Arbeitsuchende benachteiligt: Wenn Arbeitgeber das Vertrauen in Bewerbungen von Arbeitslosen verlieren, leiden darunter alle. Wir sind offen für Ihren Vorschlag, wie eine wirksame Missbrauchsbekämpfung rechtsstaatlich und verhältnismäßig gestaltet werden kann – und laden Sie zum Dialog ein.
DOKUMENT 4: ADRESSLISTE
| Fraktion | Name | Funktion | |
|---|---|---|---|
| CDU/CSU | Marc Biadacz MdB | Sprecher Arbeit und Soziales | marc.biadacz@bundestag.de |
| SPD | Annika Klose MdB | Sprecherin Arbeit und Soziales | annika.klose@bundestag.de |
| Grüne | Prof. Dr. Armin Grau MdB | Sprecher Arbeit- und Sozialpolitik | armin.grau@bundestag.de |
| Die Linke | Zada Salihović MdB | Sprecher Arbeitsmarktpolitik | zada.salihovic@bundestag.de |
| Die Linke | Cansın Köktürk MdB | Sprecherin Sozialpolitik | cansin.koektuerk@bundestag.de |
| BDA – Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände | arbeitsmarkt@arbeitgeber.de |
Postanschrift für alle: Deutscher Bundestag, Platz der Republik 1, 11011 Berlin
Petition einreichen: https://epetitionen.bundestag.de
DOKUMENT 5: QUELLENLINKS
Sperrzeitenstatistik nach Gründen 2006–2024 (BA/IAQ):
https://www.sozialpolitik-aktuell.de/files/sozialpolitik-aktuell/_Politikfelder/Arbeitsmarkt/Datensammlung/PDF-Dateien/abbIV61.pdf
Sperrzeitquote im Zugang SGB III 2006–2024 (BA/IAQ):
https://www.sozialpolitik-aktuell.de/files/sozialpolitik-aktuell/_Politikfelder/Arbeitsmarkt/Datensammlung/PDF-Dateien/abbIV61b.pdf
Bundestag Wissenschaftliche Dienste – Sozialleistungsmissbrauch (WD 6-095/21):
https://www.bundestag.de/resource/blob/881028/2bebada7bbc5c4fdb1300f29ab2c5f2a/WD-6-095-21-pdf-data.pdf
IAB-Forschungsbericht 17/2022 – Sanktionen im SGB II:
https://doku.iab.de/forschungsbericht/2022/fb1722.pdf
IAB-Kurzbericht 15/2024 – Ex-ante-Effekte von Sanktionen:
https://doku.iab.de/kurzber/2024/kb2024-15.pdf
SmartRecruiters Recruiting Benchmarks Deutschland 2025:
https://ta.smartrecruiters.com/rs/664-NIC-529/images/Germany%20Recruiting%20Benchmarks%202025%20Report%20DE.pdf
Fachliche Weisungen der BA zu § 159 SGB III (Stand 01.01.2024):
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-159_ba015166.pdf
BSG-Urteil v. 04.04.2017, B 11 AL 5/16 R (Eigenbemühungen-Nachweis):
Entscheidungen (ab 2018) –
§ 159 SGB III – Gesetzeswortlaut:
§ 159 SGB III Ruhen bei Sperrzeit
§ 138 SGB III – Gesetzeswortlaut:
§ 138 SGB III Arbeitslosigkeit
BA-Meldeformular Leistungsmissbrauch (bestehend):
Kontaktformular – Bundesagentur für Arbeit
bpb – Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld:
Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld | Die soziale Situation in Deutschland | bpb.de
Fehleranalyse
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